Glasfaservertrag – Vertragslaufzeit beginnt bei Abschluss, nicht bei Anschluss
Auf dem Telekommunikationsmarkt ist es gängige Praxis, dass Glasfaseranbieter Verträge mit einer zweijährigen Mindestlaufzeit abschließen. Häufig ließen die Anbieter diese Frist jedoch erst dann beginnen, wenn der Netzausbau komplett abgeschlossen und der Anschluss freigeschaltet war. Für die Kunden bedeutete dies, dass sich der erstmögliche Kündigungstermin durch die Verzögerungen beim Bau weit nach hinten verschob. Die Verbraucherzentrale NRW ging gerichtlich gegen diese Klausel vor und errang vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Erfolg.
Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt vor, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei wiederkehrenden Dienstleistungen oder Lieferungen eine Vertragslaufzeit von maximal zwei Jahren vorsehen dürfen; längere Bindungsfristen sind unzulässig. Der BGH stellte in seiner Entscheidung vom 8. Januar 2026 klar, dass diese zweijährige Frist zwingend mit dem Tag des Vertragsabschlusses beginnt – und nicht erst zu dem Zeitpunkt, an dem die technische Leistung tatsächlich bereitgestellt wird.
Meine Sicht als Sachverständiger für Immobilienbewertung:
Für die Immobilienwertermittlung ist dieses BGH-Urteil von indirekter, aber spürbarer Bedeutung im Bereich der Modernisierung und der Mieterattraktivität. Ein Glasfaseranschluss gilt heute als wesentliches Merkmal für die zeitgemäße Ausstattung einer Immobilie und beeinflusst die nachhaltige Vermietbarkeit positiv.
Bisher zögerten viele Eigentümer und Mieter mit dem Abschluss von Vorverträgen beim sogenannten "Vorvermarktungsverfahren", weil unklare Ausbauzeiten zu jahrelangen, unkalkulierbaren Vertragsbindungen führen konnten. Die nun geschaffene Rechtssicherheit beschleunigt den digitalen Netzausbau im Bestand. Für die Immobilienbewertung bedeutet dies: Die Hürden für eine Wertsteigerung durch zukunftsfähige IT-Infrastruktur sinken, da das Risiko langwieriger vertraglicher Grauzonen bei der Erschließung beseitigt wurde.
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