Photovoltaikplanung rechtfertigt kurzfristigen Drohnenüberflug
Das Landgericht Hamburg befasste sich mit einem Fall aus dem April 2025, bei dem ein Immobilieneigentümer eine Drohne von seinem Grundstück aus aufsteigen ließ. Ziel des Flugs, den ein Fachbetrieb durchführte, war die Inspektion des Hausdaches zur Planung einer Photovoltaikanlage. Der Nachbar wurde vorab weder informiert noch um Erlaubnis gefragt. Während des Einsatzes entstanden drei Fotos, von denen eines später gelöscht wurde. Die beiden verbliebenen Aufnahmen zeigten primär das eigene Dach, allerdings war auf einem Bild am unteren linken Rand auch ein Teil des Nachbargrundstücks zu sehen.
Das Gericht entschied, dass der einmalige Überflug des Nachbargrundstücks per Drohne zur Planung einer Solaranlage das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn nicht unzulässig verletzt. Eine solche kurzzeitige und rein abstrakte Beeinträchtigung muss im nachbarschaftlichen Verhältnis hingenommen werden.
Ein unzulässiger Überwachungsdruck entsteht durch eine solche Maßnahme nicht. Da es sich nicht um eine permanent installierte Überwachungskamera, sondern um einen nachweislich einmaligen Zweck handelte – die Vorbereitung einer energetischen Modernisierung –, muss der Nachbar keine fortlaufende Ausspähung befürchten.
Das LG stellte somit klar, dass das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers an der optimalen Nutzung seines Grundstücks in diesem Fall Vorrang vor den nur minimal berührten Privatsphäre-Interessen des Nachbarn hat.
Meine Sicht als Sachverständiger für Immobilienbewertung:
Für die Immobilienwertermittlung ist dieses Urteil des LG Hamburg von hoher Relevanz, da es die rechtliche Durchsetzbarkeit moderner Planungs- und Analysemethoden stärkt. In meiner täglichen Praxis als zertifizierter Sachverständiger nutze ich bei der Ortsbegehung für ein Verkehrswertgutachten verschiedentlich ebenfalls eine Drohne. Ich setze dabei gezielt ein ultraleichtes Modell der 249g-Klasse ein. Mein Fokus liegt hierbei strikt auf dem Bewertungsobjekt, um schwer zugängliche Dachflächen, den Zustand von Schornsteinen oder solare Potenziale im Sinne des Substanzerhalts präzise zu dokumentieren.
Dass dabei Randbereiche von Nachbargrundstücken unvermeidbar auf den Aufnahmen auftauchen können, führte in der Vergangenheit oft zu unbegründeten rechtlichen Sorgen. Die Installation einer Photovoltaikanlage oder die Sanierung des Daches beeinflusst den energetischen Zustand und damit die nachhaltige Ertragskraft sowie den Verkehrswert einer Immobilie positiv. Das Urteil schafft für uns Gutachter und für modernisierungswillige Eigentümer dringend benötigte Rechtssicherheit. Es stellt klar, dass der Zweck des Substanzerhalts und der wirtschaftlichen Optimierung geringfügige, rein abstrakte Beeinträchtigungen der Nachbarschaft überwiegt – ein wichtiges Signal für eine zeitgemäße und rechtssichere Immobilienbewertung.
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