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Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.

EEG 2023 – Photovoltaik-Anlagen

Seit 1.1.2023 gelten nun alle Regelungen des EEG 2023, auch die notwendige EU-Freigabe liegt vor. Jede Photovoltaik-Anlage mit Netzanschluss unterliegt dabei den Regelungen und Vorgaben des EEG und kann von einer Fördervergütung profitieren. Hier einmal die neuen EEG-Regelungen, die für Betreiber wichtig sind, welche eine typische PV-Hausanlage zwischen rund 3 und 20 Kilowatt Leistung (kWp) haben oder errichten möchten.

Die technische Vorgabe, dass nur höchstens 70 % der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen, wird für neue Anlagen, die seit 1.1.2023 in Betrieb gehen, abgeschafft. Ferner wurde im Oktober 2022 durch eine weitere EEG-Änderung beschlossen, dass auch die Bestandsanlagen bis 7 kWp diese Regelung künftig nicht mehr einhalten müssen. Ältere Anlagen zwischen 7 und 25 kWp müssen dagegen auch weiterhin die entsprechende Programmierung beibehalten.

Für PV-Anlagen, die seit dem 30.7.2022 in Betrieb genommen wurden, gelten neue höhere Vergütungssätze. Die Anlagen werden unterschieden zwischen Volleinspeise- und Eigenversorgungsanlagen. 

  • Anlagen mit Eigenversorgung bekommen bis 10 kWp 8,2 Cent pro kWh und ab 10 kWp 7,1 Cent pro kWh.
    Beispiel: Eine 20 kWp-Anlage mit Eigenversorgung erhält für die ersten 10 kWp 8,2 und für zweiten 10 kWp 7,1 Cent pro kWh.

  • Anlagen mit Volleinspeisung erhalten eine höhere Einspeisevergütung. Diese beträgt bei Anlagen bis 10 kWp 13,0 Cent pro kWh und ab 10 kWp 10,9 Cent pro kWh.
    Beispiel: Eine 20 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhält für die ersten 10 kWp 13,0 Cent, für die verbleibenden 10 kWp 10,9 Cent.

    Für diese höhere Vergütung muss die Anlage vor Inbetriebnahme als Volleinspeise-Anlage dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden. Damit die Volleinspeise-Vergütungssätze auch im kommenden Jahr gelten, muss die Meldung jeweils vor dem 1.12. des Vorjahres erneut an den Netzbetreiber erfolgen.

Diese Vergütungssätze gelten auch für neue Anlagen, die ab dem 1.1.2023 in Betrieb gehen und bleiben konstant bis Januar 2024. Sobald die Anlage in Betrieb geht, werden die Sätze im Installationsjahr plus 20 Jahre gezahlt.

Sind die PV-Module nicht auf dem Hausdach montiert, sondern im Garten aufgebaut, gibt es ebenfalls eine Fördervergütung für PV-Anlagen bis maximal 20 Kilowatt Leistung. Das EEG 2023 enthält dazu bestimmte Voraussetzungen, darunter die Anforderung, dass das Hausdach ungeeignet ist für die Installation von Solaranlagen. Präzise Richtlinien zur Umsetzung werden in einer kommenden Verordnung festgelegt. Grundsätzlich gilt jedoch das Baurecht, sodass für eine Anlage im Garten oder auch z. B. einen Carport mit PV-Modulen eine Baugenehmigung der Gemeinde notwendig sein kann.

Durch das beschlossene Jahressteuergesetz 2022 gilt für PV-Anlagen, die nach dem 1.1.2023 vollständig geliefert bzw. vollständig installiert sind, ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer. Das Datum der Bestellung ist dabei unerheblich. Profitieren können davon Steuerpflichtige, die sich eine PV-Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installieren lassen. Dieser Nullsteuersatz gilt dann für alle Komponenten der Anlage, wie die Module, den Batteriespeicher oder auch die Wechselrichter. Der Leistungswert der jeweiligen Anlage ist bei der Umsatzsteuer nicht ausschlaggebend.

Die Käufer von PV-Anlagen könnten so auch durch günstigere PV-Anlagen profitieren, da Händler und Handwerker die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich weitergeben sollen. Verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht. Steuerpflichtige sollten allerdings beachten, dass sie mit der Einspeisung des Stroms aus ihrer PV-Anlage Unternehmer sind. Eine Anmeldung des Unternehmens beim Finanzamt ist deshalb unbedingt erforderlich.

Beachten Sie: Eine rückwirkende Änderung mit dem Nullsteuersatz auf bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommene PV-Anlagen ist nicht möglich. Mehr Informationen zu dem Gesetz erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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