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Kauf einer Einbaubauküche mit Montage: Kauf- oder Werkvertrag?

Verpflichtet sich ein Verkäufer eine Sache (z.B. ein Produkt oder eine Ware) an den Käufer zu übergeben und ihm daran das Eigentum zu übertragen und verpflichtet sich der Käufer im Gegenzug den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, liegt ein Kaufvertrag vor.

Um einen Werkvertrag handelt es sich, wenn die Erstellung oder Veränderung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung mit einem bestimmten Erfolg als Ziel, vereinbart wird. Hier verpflichtet sich der Unternehmer (Dienstleister) zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller verpflichtet sich bei der Abnahme des Werks zur Zahlung einer Vergütung. Beim Werkvertrag geht es in erster Linie um die Erbringung einer individuellen Leistung, deren Erfolg geschuldet wird.

Die Unterscheidung zwischen Kauf- und Werkvertrag ist wesentlich, weil sich je nach Klassifizierung unterschiedliche Rechte und Pflichten für den ausführenden Handwerker ergeben. Beim Kaufvertrag liegt der Fokus auf dem Austausch von Eigentum gegen Bezahlung und der Werkvertrag ist fokussiert auf die Erbringung einer individuellen Leistung mit dem Ziel, einen bestimmten Erfolg zu erzielen. Ein weiterer bedeutender Unterschied liegt in den Zahlungsmodalitäten: Beim Kaufvertrag erfolgt die Zahlung des Kaufpreises gleichzeitig mit der Übergabe der Ware, während der Werklohn für einen Werkvertrag in der Regel erst nach der Abnahme des Werks, also nach der Erbringung des vereinbarten Erfolgs, fällig wird. Ferner kann der Unternehmer beim Werkvertrag von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Werts der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. Bei Kaufverträgen sind dagegen keine Abschlagszahlungen vorgesehen. Ein weiterer Unterschied liegt in der Möglichkeit der Vertragskündigung. Ein Werkvertrag kann gekündigt werden, ein Kaufvertrag dagegen nicht. Hier besteht jedoch bei Mängeln unter bestimmten Bedingungen das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Die Richter des Oberlandesgerichts München hatten im Fall des Einkaufs einer Einbauküche zu entscheiden, ob es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag handelte. Folgender Sachverhalt lag den Richtern hier vor: Ein Käufer erwarb eine Einbauküche inkl. Elektrogeräten und Montage zu einem Preis von 21.250 €. Die Montage erfolgte ca. 10 Monate später und der Kaufpreis wurde bezahlt. Nach Rüge diverser Mängel und Fristsetzung zur Nachbesserung erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Die OLG-Richter hatten zu entscheiden, ob es sich hier um einen Kauf- oder Werkvertrag handelte.

Die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag (gerade auch bei einer Einbauküche) erfolgt danach, ob bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt auf der Verpflichtung zur Verschaffung von Eigentum und Besitz (dann Kaufrecht) oder auf der Montageleistung (dann Werkvertragsrecht) liegt. Im o.g. Fall lag der Schwerpunkt eindeutig auf der Verschaffung von Eigentum und Besitz. So waren im Vertrag ca.1.500 € für die Montageleistungen veranschlagt. Das sind gerade einmal 7,2 % des vereinbarten Gesamtpreises von 21.250 €. Damit stellt sich die Montageleistung als im Vergleich zum Erwerb der Möbel und Elektrogeräte untergeordnete Leistung dar. Die Richter entschieden, dass die Rücktrittsvoraussetzungen vorlagen, aber da die verbliebenen Mängel so geringfügig waren, eine unerhebliche Pflichtverletzung des Küchenlieferanten vorlag, die einen Rücktritt nicht rechtfertigte.


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