Mehr Infos

Beiträge News

Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.


Keine zusätzliche schriftliche Vereinbarung bei schriftlicher Zustimmung des Vermieters zu Baumaßnahmen

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt: Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Die Schriftform ist nur dann gewahrt, wenn alle wesentlichen Vertragsbedingungen in einem Dokument festgehalten sind, das von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde. Für Vertragsänderungen gilt nichts anderes als für den Ursprungsvertrag. Sie müssen daher ebenfalls der Schriftform genügen, es sei denn, dass es sich um unwesentliche Änderungen handelt. Treffen die Mietvertragsparteien Vereinbarungen zu am Mietobjekt vorzunehmenden Um- und Ausbauarbeiten und dazu, wer diese vorzunehmen und wer die Kosten zu tragen hat, so ist i.d.R. davon auszugehen, dass diese Abreden vertragswesentliche Bedeutung haben und daher der Schriftform unterliegen.

So entschieden die Richter des Kammergerichts Berlin: „Sieht der Mietvertrag vor, dass bauliche Veränderungen der Mietsache durch den Mieter der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedürfen, so bedarf es, wenn der Vermieter dem Bauantrag des Mieters schriftlich zustimmt, insoweit keiner schriftlichen Vereinbarung der Parteien, um die Form der o.g. gesetzlichen Regelung zu wahren.“

Beispiel: Ein Mieter möchte in seinem Büro eine Trennwand einziehen, um zwei separate Arbeitsbereiche zu schaffen. Im Mietvertrag steht, dass bauliche Veränderungen, wie z.B. das Einziehen von Wänden, nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden dürfen.

Der Mieter stellt an den Vermieter einen schriftlichen Antrag und beschreibt die geplanten Baumaßnahmen. Der Vermieter erteilt daraufhin schriftlich seine Zustimmung zu diesem Antrag.

In diesem Fall genügt die schriftliche Zustimmung des Vermieters – eine zusätzliche schriftliche Nachtragsvereinbarung zwischen beiden Parteien ist nicht notwendig, um die Schriftform zu wahren. Das bedeutet, dass kein separater, formeller Änderungsvertrag aufgesetzt werden muss.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

=> zurück zum News-Inhaltsverzeichnis

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag?
Sprechen Sie mich gern an! Per Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder telefonisch unter 0800 6447 011 (kostenfrei)