Kostenübertragung der Reinigung von Abflussrinnen auf Eigentümer
Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte am 11.7.2024 über den nachfolgenden Sachverhalt entschieden: Im Jahr 2023 wehrte sich eine Wohnungseigentümerin gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), der die Verteilung der Kosten für die Reinigung der Balkonabflussrinnen regelte. Laut Beschluss sollten die jeweiligen Wohnungseigentümer die Reinigungskosten ihrer Balkone tragen. Die Eigentümerin einer Wohnung im 2. Obergeschoss argumentierte, dass ihr Balkon aufgrund eines Baumes auf dem Nachbargrundstück besonders stark von Blätterfall betroffen ist, wodurch sie durch diese Kostenregelung übermäßig belastet würde.
Die Eigentümerin hatte vor Gericht keinen Erfolg. Per Beschluss kann eine WEG festlegen, dass die Kosten für die Reinigung der Abflussrinnen auf den Balkonen von den jeweiligen Wohnungseigentümern selbst getragen werden müssen. Selbst wenn einige Eigentümer aufgrund der Lage ihrer Balkone stärker von Laubfall betroffen sind als andere, ist eine solche Regelung nicht willkürlich. Zu dieser Entscheidung kam das LG.
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