Einbau eines digitalen Türspions
Das Anbringen einer Videokamera, die Vorgänge auf Gemeinschaftsflächen aufzeichnet, kann in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Nachbarn eingreifen. Gleiches gilt für Attrappen, die den Anschein einer Überwachung erwecken. Nach geltender Rechtsprechung ist bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten die Videoüberwachung von Hauseingängen und allgemein zugänglichen Außenbereichen grundsätzlich unzulässig. Eine solche Überwachung stellt eine fortwährende Kontrolle der Bewohner und Besucher dar und greift somit in deren private Lebensführung ein.
Auch der Austausch eines herkömmlichen Türspions gegen ein digitales Modell bedarf der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Dies gilt nicht nur für Geräte mit dauerhafter Speicherfunktion und/oder Signalweitergabe an andere Geräte, sondern auch für einfache digitale Geräte ohne diese Funktionen. Die Wohnungseingangstür gehört i.d.R. zum Gemeinschaftseigentum, sodass deren Veränderung, z.B. durch Austausch des Türspions, der Gestattung durch die Gemeinschaft bedarf.
So hat der Bundesgerichtshof zum nachträglichen Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau entschieden, dass dieser nur verlangt werden kann, wenn
die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird,
eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde,
die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und
die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht.
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