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Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.


Schimmel in Innenräumen

Viele Haushalte wollen während der Wintermonate Heizkosten sparen indem sie die Thermostate herunterdrehen. Dabei steigt allerdings das Risiko für Schimmelbildung aufgrund zu hoher Wohnraumfeuchte – insbesondere in schlecht gedämmten Räumen.

Gerade hinter hohen Schränken können Wände oft nicht ausreichend erwärmt werden. Dadurch sammelt sich Feuchtigkeit, die schon nach wenigen kalten Tagen zur Schimmelbildung führen kann.

Wenn Schimmel entdeckt wird, sollte zunächst die Ursache geprüft werden. Könnte ein Wasserschaden, z.B. durch Starkregen, vorliegen? Ist eine Wasser- oder Heizungsleitung defekt? Da in den meisten Fällen keine akute Gefahr besteht, ist es wichtig, ruhig zu bleiben. Mieter haben jedoch die Pflicht, den Schaden nicht zu verschlimmern. Bei einem Wasserrohrbruch sollte also der Haupthahn zugedreht, und bei einem undichten Dach kann das Wasser vorübergehend mit einem Eimer aufgefangen werden.

Im Falle eines Schadens haben alle Beteiligten eine Informationspflicht. Der Mieter gegenüber dem Vermieter oder der Hausverwaltung und der Eigentümer gegenüber seiner Gebäudeversicherung und ggf. der Hausverwaltung. Handelt es sich um einen Neubau sollte der Schaden dem Bauunternehmer gemeldet werden.

Ferner ist eine gründliche Dokumentation des Schadens sehr wichtig:

  • Wann und wo wurde der Schimmel entdeckt?
  • Beschreibung besonderer Umstände, wie z.B. Starkregen oder Sturm
  • Fotos des Schadens – idealerweise mit einem Maßstab daneben – helfen, das Ausmaß besser zu verdeutlichen

Um Fehler zu vermeiden und rechtliche Auseinandersetzungen zu verhindern, sollten Betroffene u.U. rechtlichen Beistand suchen. Für größere Schäden oder zur Analyse und Planung der Sanierung können spezialisierte Fachleute, wie Bausachverständige oder Schimmelsanierungsfirmen, hinzugezogen werden.

Für die Schadensbeseitigung sind zuerst die Eigentümer in der Verantwortung. Stellt sich später nach der Ursachenanalyse allerdings heraus, dass auch den Mieter eine Schuld oder Mitschuld trifft, muss er sich ggf. finanziell beteiligen.

Wenn der Schimmelbefall größer als 0,5 m2 ist, sollte der betroffene Raum bis zur Sanierung nicht genutzt werden. Falls das nicht möglich ist, kann die Schadstelle vorübergehend mit Folie luftdicht abgeklebt oder mit Wandfarbe überstrichen werden, um die Verbreitung von Pilzsporen zu verhindern. Kleine Schäden unter 0,5 m2 können selbst beseitigt werden. Dabei ist Voraussetzung, dass es sich um einen oberflächlichen Schaden handelt, die Betroffenen gesund sind und sich die Sanierung fachlich zutrauen.

Für eine erfolgreiche Sanierung muss die Ursache der Feuchtigkeit behoben und befallenes Material vollständig entfernt werden. Antischimmelmittel reichen dafür nicht aus, da sie weder die Ursache noch die Pilzbestandteile selbst beseitigen. Nach der Sanierung sollte darauf geachtet werden, dass durch Lüften, Heizen und möglicherweise energetische Sanierungen ein Schimmelbefall dauerhaft verhindert wird.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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