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Anbieter von Balkonkraftwerken müssen über Funktionshindernisse aufklären

In einem vom Landgericht Lübeck entschiedenen Fall warb ein Unternehmen auf seiner Homepage mit umfassender Fachkenntnis im Bereich „Fotovoltaik“ und versprach hochwertige Do-it-yourself-Pakete inklusive individueller Unterstützung durch ein „engagiertes Team“. Trotz des Hinweises, dass sich die Website noch im Aufbau befinde, vermittelte das Unternehmen den Eindruck besonderer Expertise im Bereich Solarenergie.

Ein Mitarbeiter des Unternehmens führte beim Kunden einen Vor-Ort-Termin durch, woraufhin dieser ein Balkonkraftwerk bestellte. Später stellte sich jedoch heraus, dass die Anlage nicht mit dem bestehenden elektrischen System des Hauses kompatibel war.

Das Gericht stellte klar: Tritt ein Anbieter als Experte für Energielösungen auf und erfolgt eine individuelle Beratung vor Ort, entsteht beim Kunden die berechtigte Erwartung, über mögliche Funktionshindernisse am konkreten Objekt informiert zu werden – insbesondere dann, wenn diese von wesentlicher Bedeutung für die Kaufentscheidung sind.

Dabei kommt es nicht allein auf die Komplexität der angebotenen Geräte an, sondern auch auf die elektrotechnischen Gegebenheiten im Zusammenspiel mit der häuslichen Infrastruktur. Der durchschnittliche Verbraucher – der Maßstab für Aufklärungspflichten – verfügt in der Regel nicht über elektrotechnisches Fachwissen, insbesondere bei einem so jungen Produktsegment wie Balkonkraftwerken.

Gerade in Abgrenzung zum Vertrieb über Discounter oder Baumärkte, bei dem keine persönliche Beratung erfolgt, durfte der Kunde bei einem spezialisierten Anbieter mit individueller Begutachtung erweiterte Hinweise und Aufklärung erwarten – etwa zur Kompatibilität mit der Hauselektrik.

Der Kunde durfte die geleistete Anzahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des installierten Balkonkraftwerks zurückverlangen.


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