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Verkehrssicherungspflicht des Vermieters

Ein Vermieter muss diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf, um Mieter und deren Angehörige vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind. Das Mietobjekt muss allerdings nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein. Auch der Mieter hat sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen, da eine vollständige Gefahrlosigkeit mit zumutbaren Mitteln nicht immer erreicht und vom Vermieter auch nicht verlangt werden kann.

Den Richtern des Landgerichts Nürnberg (LG) lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Ein minderjähriges Mädchen bewohnte zusammen mit ihren Eltern eine Mietwohnung. Im Juni 2017 befuhr sie zusammen mit ihren Geschwistern den Hofbereich des Anwesens mit dem Fahrrad und kam dort zu Fall. Sie behauptet, dass der Sturz auf beschädigte Bodenplatten zurückzuführen war. Aufgrund der schweren Verletzungen wurde ein Schmerzensgeld von mind. 20.000 € verlangt.

Die Richter des LG entschieden dazu am 22.1.2020, dass hier keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Vermieter vorlag. Bei dem Hofbereich handelt es sich nicht um einen öffentlich zugänglichen Bereich, in welchem Publikumsverkehr stattfindet. Das Mädchen war mit den Gegebenheiten im Hof vertraut, da es zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ein halbes Jahr in dem Anwesen wohnte. Die Vermieter durften daher davon ausgehen, dass den Mietern der Zustand der Bodenplatten bekannt war. Aus diesem Grund hätte er auch keine Hinweisschilder oder Ähnliches aufstellen müssen.


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