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Zweckbestimmungswidrige Nutzung einer Wohnung

Der Wohneigentümergemeinschaft kann ein Unterlassungsanspruch zustehen, wenn eine Wohnung zweckbestimmungswidrig genutzt wird. Widerspricht der tatsächlich praktizierte Gebrauch der Zweckbestimmung, begründet dies allein allerdings noch keinen Unterlassungsanspruch. Die übrigen Wohnungseigentümer können nur dann Unterlassung des zweckbestimmungswidrigen Gebrauchs verlangen, wenn dieser mehr stört als der zweckbestimmungsgemäße Gebrauch.

In einem Fall aus der Praxis vermietete der Eigentümer einer Wohnung diese seit 1997 an seine Ehefrau, die in den Räumen eine Arztpraxis mit einem Besucheraufkommen von mehr als 50 Pers./Tag betrieb. Da laut Teilungserklärung nur eine Wohnnutzung gestattet war, erhoben die Wohnungseigentümer 2020 Klage auf Unterlassung. Die Richter entschieden, dass die Nutzung einer Wohnung als Praxis mehr stört als die typische Wohnnutzung, denn das übliche Besucheraufkommen einer Praxis (hier mit bis zu 50 Personen am Tag) übersteigt weit das übliche Besucheraufkommen einer Wohnung.

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist nicht durchsetzbar, wenn die Wohnungseigentümer einen solchen Anspruch seit Jahrzehnten nicht erhoben, sondern im Gegenteil zu erkennen gegeben haben, dass sie mit der Nutzung einverstanden sind, und die Mieter sich hierauf eingerichtet haben. Das schließt die Ansprüche als verwirkt aus.


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