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Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.


Vorkaufsrecht des Mieters – Mitteilungspflicht schließt Vorvertrag ein

Grundsätzlich haben Mieter ein Vorkaufsrecht, wenn die Wohnung nach der Überlassung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde oder werden soll und vom Vermieter an einen Dritten verkauft wird. Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.

Das Vorkaufsrecht soll dafür sorgen, dass der Mieter die Wohnung zu einem Kaufpreis erwerben kann, den auch ein Dritter für die Wohnung zu zahlen bereit ist. Werden im Vorfeld zwischen Verkäufer und Käufer nicht nur bloße Reservierungsvereinbarungen getroffen, sondern handelt es sich dabei um einen verbindlichen Vorvertrag, der mit dem späteren notariellen Kaufvertrag nach deutschem Recht eine Art zusammengesetztes Rechtsgeschäft bildet, umfasst die o. g. Mitteilungspflicht an den Mieter auch diesen Vorvertrag.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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