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Mieterhöhung in einem Mischmietverhältnis

Das Landgericht München I kam in seinem Urteil v. 21.6.2023 zu der Entscheidung, dass auch in einem einheitlichen Wohnraummietverhältnis, das sowohl eine Wohnung als auch einen Stellplatz oder eine Garage umfasst, die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses (entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch) für den Stellplatz oder die Garage auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Mietzins für den Stellplatz oder die Garage im Mietvertrag separat ausgewiesen ist.

Die Richter führten aus, dass nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit eines Mietvertrags im Mischmietverhältnis genau genommen keine separate Garagenmiete vorliegt. Vielmehr ist letztlich in der ausdrücklichen Ausweisung des auf eine Garage entfallenden Mietzinsanteils nur eine Offenlegung der vermieterseitigen Kalkulationsgrundlage – ähnlich wie im Fall des „Zuschlags Schönheitsreparaturen“ – zu sehen. Denn die vorstehend angesprochene vergleichbare Problemstellung, die Ausweisung eines „Zuschlags Schönheitsreparaturen“ hat für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung und stellt beide Mietvertragsparteien nicht anders, als wenn sogleich eine um diesen Zuschlag höhere Grundmiete ausgewiesen worden wäre. In beiden Fällen hat der Mieter den Gesamtbetrag zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entsteht; es handele sich mithin um einen bloßen (aus Sicht des Mieters belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation. Im Hinblick auf spätere Mieterhöhungen gehört der Zuschlag zur Ausgangsmiete, die mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vergleichen ist.


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