Gibt es einen Unterschied zwischen Gutachten für Wiederbeschaffungswert und Gutachten für Neubauwert?
Ja, es gibt einen bedeutenden Unterschied zwischen einem Gutachten für den Wiederbeschaffungswert und einem Gutachten für den Neubauwert einer Immobilie. Beide Begriffe finden in der Immobilien- und Versicherungsbranche Anwendung, haben aber unterschiedliche Bedeutungen:
Wiederbeschaffungswert
Definition:
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der erforderlich ist, um eine gleichwertige Immobilie (in Bauweise, Größe, Ausstattung und Zustand) zu aktuellen Marktbedingungen zu kaufen oder wiederzubeschaffen.
Merkmale:
- Berücksichtigt Baupreissteigerungen, Abnutzungen und den aktuellen Zustand der Immobilie.
- Bezieht sich oft auf den Erwerb eines vergleichbaren Objekts und nicht zwingend auf einen Neubau.
- Häufig verwendet bei Versicherungsschäden, Sachwertversicherungen oder im Schadensfall.
Beispiel:
Wenn Ihr denkmalgeschütztes Haus abbrennt, ist der Wiederbeschaffungswert der Betrag, der benötigt wird, um ein vergleichbares denkmalgeschütztes Haus (ähnliches Alter, Zustand, Größe) in derselben Gegend zu erwerben.
Neubauwert (auch: Wiederherstellungswert)
Definition: Der Neubauwert ist der Betrag, der erforderlich ist, um die Immobilie neu zu errichten (nach aktuellen Bauvorschriften, aber im ursprünglichen Stil und Ausstattungsniveau) an derselben Stelle.
Merkmale:
- Orientiert sich an den aktuellen Baukosten für eine originalgetreue Wiederherstellung.
- Berücksichtigt keine Abnutzung, sondern die Kosten für einen Neubau mit den damals oder denkmalrechtlich geforderten Materialien und Techniken.
- Häufig verwendet in Versicherungsverträgen (Neubauwertversicherung, Wiederherstellungswertversicherung).
Beispiel:
Nach einem Totalschaden soll Ihr denkmalgeschütztes Haus mit allen Details und denkmalgerechten Methoden neu gebaut werden. Der Neubauwert ist die Summe, die dafür heute benötigt würde.
Zusammenfassung
Begriff | Was wird bewertet? | Maßstab | Typische Verwendung |
---|---|---|---|
Wiederbeschaffungswert | Wert für Erwerb einer gleichwertigen bestehenden Immobilie | Marktpreise gebrauchter Immobilien | Versicherung, Schadensregulierung |
Neubauwert | Kosten für einen Neubau am gleichen Standort | Aktuelle Baupreise (Neuerrichtung) | Versicherung, Finanzierungen |
Besonderheit bei denkmalgeschützten Immobilien
Bei denkmalgeschützten Objekten, wie dieser im Bild oben gezeigten Windmühle in Ditzum (einem Ortsteil der ostfriesischen Gemeinde Jengum im Landkreis Leer) können diese Werte stark voneinander abweichen, da der Neubauwert aufgrund hoher Auflagen und Handwerkskosten oft wesentlich höher ist als der Wiederbeschaffungswert (Marktwert eines vergleichbaren Altbaus).
Zusammengefasst:
Ein Gutachten für den Neubauwert beziffert die Kosten für den Wiederaufbau als Neubau. Ein Gutachten für den Wiederbeschaffungswert bewertet die Anschaffung eines gleichwertigen bestehenden Objekts. Beide Gutachten haben unterschiedliche Zwecke und sollten bei Versicherungsabschlüssen oder Schadensregulierungen entsprechend berücksichtigt werden.
Die Gutachten für Wiederbeschaffungswert und Neubauwert werden im Immobilien- und Versicherungswesen jeweils in spezifischen Situationen benötigt. Im Folgenden die wichtigsten Zusammenhänge, Adressaten und Zwecke:
Und für wen ist das wichtig?
Bleibt noch die Frage, für wen die beiden Arten von Gutachten überhaupt von Interesse sind. Wer sind die Adressaten solcher Gutachten und welchem Zweck dienen sie?
Gutachten für den Wiederbeschaffungswert
Zusammenhang
- Versicherungsfall:
Nach Totalschäden (z.B. Brand, Überschwemmung, Explosion) wird oft geprüft, ob und wie die Versicherung zahlt. - Schadensregulierung:
Bei älteren Gebäuden, wenn kein Wiederaufbau, sondern ein Erwerb am Markt realistisch ist.
Adressaten
- Versicherungen:
Zur Regulierung von Schadensfällen. - Gerichte:
Bei Streitigkeiten über Entschädigungshöhe. - Eigentümer/Erben:
Um realistisch Ersatz zu beschaffen. - Berater/Steuerberater:
Für steuerliche Bewertung und Nachlassregelungen.
Zweck
- Feststellung, wie viel Geld benötigt wird, um eine gleichwertige gebrauchte Immobilie zu erwerben.
- Grundlage für Versicherungsleistungen, sobald kein Neubau erfolgt.
- Definition der Obergrenze bei der Entschädigung älterer Immobilien.
Gutachten für den Neubauwert
Zusammenhang
- Abschluss und Anpassung von Gebäudeversicherungen:
Die Versicherungssumme basiert auf dem Neubauwert, damit im Schadensfall der originalgetreue Wiederaufbau finanziert ist. - Wiederherstellungsbedarf:
Wenn im Falle eines Totalschadens das Gebäude am ursprünglichen Standort neu errichtet werden soll (z.B. bei denkmalgeschützten Objekten mit behördlicher Auflage zum Wiederaufbau). - Finanzierung und Beleihung:
Banken und Kreditinstitute möchten wissen, was ein Neubau kosten würde. - Objektgutachten für Investoren oder öffentliche Auftraggeber:
Bewertung der (Wieder-)Herstellungskosten großer Objekte, z. B. im Rahmen von Sanierungsprojekten.
Adressaten
- Versicherungen:
Für die Bemessung und Anpassung der Versicherungssumme. - Eigentümer:
Für die eigene Absicherung im Schadensfall. - Denkmalbehörden:
Bei Wiederherstellung denkmalgeschützter Gebäude. - Finanzinstitute:
Zur Kreditwürdigkeitsprüfung. - Gerichte/Öffentliche Stellen:
Bei Zwangsversteigerung, Enteignung oder sonstigen Bewertungsanlässen.
Zweck
- Sicherstellen, dass die Versicherungssumme für eine neuzeitliche, den Vorschriften entsprechende Wiederherstellung reicht.
- Planung und Budgetierung von Sanierungs- oder Wiederaufbaumaßnahmen.
Kurz und prägnant
Gutachten über den Wiederbeschaffungswert dienen dem Zweck den Wert für den Erwerb einer vergleichbaren gebrauchten Immobilie, meist im Rahmen der Versicherungs- und Schadensabwicklung Versicherungen. Adressaten sind i.d.R. Gerichte, Erben oder Steuerberater.
Gutachten über den Neubauwert werden erstellt um die Kosten für originalgetreue Neuerrichtung am selben Standort zu ermitteln, meist maßgeblich für eine Versicherungssumme oder Darlehen. Wesentliche Adressaten sind Versicherungen, Eigentümer, Banken oder Behörden.
Ein Praxisbeispiel
Ein altes Wohnhaus brennt ab.
- Will der Eigentümer es nicht neu bauen, sondern lieber ein ähnliches Haus kaufen, dann ist der Wiederbeschaffungswert entscheidend.
- Will (oder muss) er das Gebäude rekonstruieren, z.B. weil der Denkmalschutz dies verlangt dann ist der Neubauwert/Wiederherstellungswert entscheidend.
Kontakt zum Autor: Thomas Braun | Tel. 0151 4012 9681 |
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