Bewertung von Erbbaurechten und Erbbaurechtsgrundstücken
Ein Erbbaurecht wird durch einen Erbbaurechtsvertrag zwischen einem Erbbauberechtigten und einem Grundstückseigentümer begründet. Der Berechtigte erhält das Recht, das Grundstück auf Zeit - im Grunde wie sein eigenes - zu nutzen. Er zahlt dem Grundstückseigentümer hierfür jährlich eine Pacht, den Erbbauzins. Der Vorteil für den angehenden Bauherren liegt auf der Hand, er spart sich die Ausgaben für den Landerwerb. Und auch der Grundstückseigentümer hat seinen Vorteil, seine ansonsten ungenutzte Fläche bringt ihm Erträge, ohne dass er sich von der Fläche gänzlich trennen muss.
In meiner Praxis treten sehr häufig die Kirchen, aber auch Länder und Kommunen als Erbbaurechtsgeber auf.
Häufig findet man die Bezeichnung "Erbpacht" für das Erbbaurecht. Im Unterschied zum Erbbaurecht bezog sich der Begriff „Erbpacht“ jedoch auf ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an landwirtschaftlich genutzten Flächen. Dies ist in Deutschland gesetzlich nicht mehr zulässig. Fälschlicherweise wird stattdessen das Erbbaurecht an Baugrundstücken mitunter als „Erbpacht“ bezeichnet. (Quelle: wikipedia).
In der Immobilienbewertung gibt es einige Besonderheit bei der Wertermittlung sowohl des Erbbaurechts, als auch der des Erbbaugrundstücks. Der Erbbaurechtsvertrag ist deshalb sehr gründlich zu analysieren und dessen Auswirkungen auf die Wertermittlung zu berücksichtigen. So gibt es häufig sehr spezielle Regelungen zum Beispiel hinsichtlich Heimfall oder auch bei der Dynamisierung des Erbbauzinses.
Ich habe sowohl die theoretischen und bewertungstechnischen Grundlagen/Kenntnisse als auch die praktische Erfahrung aus zahlreichen Bewertungen von Erbbaurechten und Erbbaugrundstücken. Meine Zertifizierung und Qualifikation umfasst die Bewertung dieser Objekte. Ich stehe Ihnen hierfür gern zur Verfügung.
Artikelbild: Andrea Linja/Adobe Stock