Intransparenz einer Reinigungsklausel bei Wohnungsrückgabe
In einem vom Landgericht Berlin II entschiedenen Fall kam es nach Beendigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung zwischen den ehemaligen Mietvertragsparteien zu einem Streit über die Durchführung von Reinigungsarbeiten. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, die die Rückgabe der Wohnung in gereinigtem Zustand vorschrieb, einschließlich gereinigter Fenster und Türen, gewischter Böden und entkalkter Armaturen. Da die Mieter jedoch Silikonreste von der Duschabtrennung auf den Fliesen nicht entfernt und die Fliesen im Bad nicht gereinigt hatten, beauftragte die Vermieterin eine Firma mit diesen Arbeiten. Die dadurch entstandenen Kosten zog die Vermieterin von der Mietkaution ab, was die Mieter nicht akzeptierten.
Das Landgericht urteilte, dass eine Klausel im Mietvertrag, die vorsieht, dass eine Wohnung „in gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen etc.)“ zurückzugeben ist, aufgrund mangelnder Transparenz und unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam ist. Insofern ist lediglich eine besenreine Rückgabe im Sinne einer üblichen Reinigung geschuldet.
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