Wäschelüften in einer WEG-Anlage
In einem vom Landgericht Karlsruhe entschiedenen Fall war in der Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft unter Punkt 2 (Gegenseitige Rücksichtnahme) folgende Regelung enthalten: „Aus den Fenstern darf nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt werden. Auch darf dort keine Wäsche aufgehängt werden.“
Ein Mieter hängte bzw. legte seit 30 Jahren morgens regelmäßig Kopfkissen und Zudecken zum Lüften über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfensters. Der Mieter der darunterliegenden Wohnung war der Auffassung, dass diese Verhaltensweise gegen die Regelung in der Hausordnung verstößt. Durch das Schütteln der (Bett-) Wäsche über das geöffnete Fenster seiner Wohnung würden Staub oder lose Teile der betreffenden Wäschestücke in die Wohnung gelangen. Zum Teil würde die Bettwäsche über mehrere Stunden im Fenster hängen. Weiterhin führte der Mieter aus, dass ihm das Verhalten schon aus hygienischen Gründen nicht zumutbar sei, da auf diese Weise Staub, Haare und Ähnliches in die Wohnräume eindringen könnten. Trotz der ausdrücklichen Aufforderung, mit diesem Verhalten aufzuhören, wurde weiterhin die Bettwäsche täglich in der dargestellten Art und Weise ausgeschüttelt und auf der geöffneten Fensterbank aufgehängt.
Diese Darstellung wurde bestritten. Es würden lediglich zwei Kopfkissen, zwei kleine Kissen und zwei Bettdecken zum Lüften auf den Fenstersims des Schlafzimmerfensters gelegt und zu keinem Zeitpunkt Bett- oder andere Wäsche aus dem Fenster ausgeschüttelt. Auch werde keine Wäsche, insbesondere keine tropfnasse Wäsche, auf dem Fenstersims der Wohnung aufgehängt.
Die Richter des Landgerichts kamen zu der Entscheidung, dass das Auslegen von Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke der Lüftung keinen erheblichen Nachteil für den Mieter der darunterliegenden Wohnung darstellt. Nach objektiver Betrachtung liegt hierin ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten. Auch wenn sich dabei ggf. in geringem Umfang einzelne Haare o.ä. von den Wäschestücken lösen und im Einzelfall – etwa bei zufälligen Windverwehungen – in die Wohnung eines Mitmieters gelangen könnten, stellt dies lediglich eine ganz geringfügige Beeinträchtigung dar.
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