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Videoüberwachung schon bei schwenkbarer Kamera unzulässig

Das Aufstellen einer Überwachungskamera ist verboten, wenn der Nachbar sich nachvollziehbar beobachtet fühlt.

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen ist das Aufstellen einer Überwachungskamera bereits dann unzulässig, wenn diese elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann.

Ein Grundstückseigentümer hatte gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend beantragt, dass die von diesem betriebene Kamera so eingerichtet werden muss, dass sie sein Grundstück nicht erfassen kann. Dagegen wendete der Nachbar ein, dass seine Kamera nicht auf das Nebengrundstück ausgerichtet sei.

Dem Antrag hat das Amtsgericht stattgegeben, denn darauf, ob die Kamera das Nachbargrundstück tatsächlich erfasst, kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an. So ist es bereits unzulässig, dass sie – wie vorliegend gegeben – über einen elektronischen Mechanismus auf dieses ausgerichtet werden könnte. Denn es ist bereits unzulässig, durch die Existenz einer Kamera bei dem Nachbarn ein zumindest nachvollziehbares Gefühl zu erzeugen, er könnte jederzeit beobachtet werden (sog. „Überwachungsdruck“). Das war in der konkreten Situation auch nicht mit einer Notwendigkeit der Überwachung aufgrund des allgemein angespannten Nachbarschaftsverhältnisses zu rechtfertigen.


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