Mietvertrag – Parkverstöße kein Kündigungsgrund
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Dies setzt voraus, dass das Vertrauensverhältnis der Parteien nach einem objektiven Maßstab so gestört ist, dass eine gedeihliche oder auch nur erträgliche Vertragsfortsetzung ausgeschlossen und eine sofortige Vertragsbeendigung angemessen erscheint. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ferner liegt ein wichtiger Grund vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört.
In einem vom Landgericht Berlin II entschiedenen Fall kündigte eine Vermieterin ein Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, und erhob schließlich Räumungsklage. Und zwar hatte ein Wohnungsmieter mehrfach sein Fahrzeug in der Zufahrt zur Garage der Vermieterin sowie des Grundstücks geparkt. Sowohl die Garage als auch das Grundstück waren aber aufgrund der Breite der nebeneinanderliegenden Zufahrten noch erreichbar.
Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass die Vermieterin keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung hat, weil die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen wiederholten Parkens eines Fahrzeugs am abgesenkten Bordstein vor der Garage und vor der Grundstückszufahrt das Mietverhältnis nicht beendet hat.
Mit dem o.g. Parken liegt kein derart erhebliches Fehlverhalten vor, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar wäre. Der durch das Verhalten entstandene Nachteil liegt in der Eigentumsstörung und nicht in der Verletzung des Mietvertrags oder einer Störung des Hausfriedens.
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