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Gehört ein Dach über einer angebauten Sondereigentumseinheit zum Gemeinschaftseigentum?

In einem vom Landgericht Karlsruhe (LG) entschiedenen Fall wandte sich ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen mehrere Beschlüsse, die auf einer Eigentümerversammlung gefasst worden waren. Einer der Beschlüsse betraf die Sanierung des Dachs eines Anbaus, in dem sich die Gaststättenküche dieses Mitglieds befindet. Die Mehrheit der Eigentümer stimmte gegen die Sanierung, da angenommen wurde, dass das Dach zum Sondereigentum des betroffenen Mitglieds gehört.

Die Richter des LG kamen zu der Entscheidung, dass die konstruktiven Bestandteile eines Gebäudes nicht sondereigentumsfähig sind. Dazu zählen insbesondere die das Gebäude tragenden Mauern, das Fundament, die Fassade, die Geschossdecken und das Dach. Dies gilt selbst dann, wenn alle Räume des Gebäudes dem Sondereigentum eines Eigentümers unterliegen. Ferner war es auch unerheblich, ob – wie die Wohnungseigentümergemeinschaft meint – in der Teilungserklärung das Dach als Sondereigentum ausgewiesen wird. Denn eine Regelung, die Gebäudeteile oder Grundstücksflächen zum Inhalt des Sondereigentums erklärt, obgleich diese nicht sondereigentumsfähig sind, ist nichtig.


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