Unwirksames Mieterhöhungsverlangen wegen zu kleiner Schrift
Ein Vermieter kündigte seinem Mieter umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie eine Aufstockung des Gebäudes an und forderte ihn auf, eine monatlich erhöhte Miete zu zahlen. Der Mieter war jedoch der Auffassung, dass die Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierung nicht korrekt berechnet und erläutert worden war. Dies begründete er damit, dass die dem Schreiben beigefügte Kostenzusammenstellung sowie die Berechnung und Erläuterung aufgrund einer zu geringen Schriftgröße nicht ausreichend verständlich waren.
Grundsätzlich ist in formeller Hinsicht eine empfangsbedürftige Mieterhöhungserklärung in Textform erforderlich, in welcher die Erhöhung der Miete aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend der materiellen Voraussetzungen erläutert wird. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass es hier im Hinblick auf die Anlage „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“, welche für die Berechnung und Erläuterung als formelle Voraussetzung des Mieterhöhungsverlangens von zentraler Bedeutung ist, an einer ausreichenden Lesbarkeit fehlte.
Zwar sieht das Bürgerliche Gesetzbuch für Erklärungen in Textform eine normierte Mindestgröße von Text oder Zahlen nicht vor. Allerdings liegt in der Natur der Sache, dass der Zweck von Textform, nämlich dem Adressaten die Möglichkeit zu verschaffen, den Inhalt bei Bedarf zur Kenntnis zu nehmen, nur erreicht werden kann, wenn der Text für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar ist. Nach Auffassung des LG kann ein durchschnittlicher Leser Informationen i.d.R. erst bei einer Schriftgröße von mindestens 6 Punkt lesen. Dieses Erfordernis einer mühelosen Lesbarkeit für einen Durchschnittskunden war hier mit einer Größenordnung von 4-5 Punkt jedenfalls bei der Anlage „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ nicht erfüllt.
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