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Anspruch auf bauliche Veränderungen: kein Nutzungsvorteil – keine Privilegierung

Der Gesetzgeber hat durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz die Vorschriften über bauliche Veränderungen neu gefasst. Die Neuregelung dient unter anderem dem Zweck, den baulichen Zustand von Wohnungseigentumsanlagen leichter verbessern und an sich ändernde Gebrauchsbedürfnisse der Wohnungseigentümer anpassen zu können. Nunmehr können die Wohnungseigentümer Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen jedoch nicht beschlossen und gestattet werden. Nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz, dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Dazu entschied das Landgericht Frankfurt a.M. am 19.12.2024, dass eine bauliche Veränderung, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dienen soll, nicht privilegiert ist, wenn sie keinen unmittelbaren Nutzungsvorteil für diese Personen bietet. In dem Fall ging es um eine nicht ebenerdige Terrassentür, die für Menschen mit Behinderungen keinen direkten Nutzen darstellte. Fehlt ein unmittelbarer Nutzungsvorteil für Menschen mit Behinderungen, ist die Maßnahme zwar nicht automatisch privilegiert, die Wohnungseigentümer können sie aber u.U. mit Mehrheitsbeschluss gestatten.


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