Untervermietung – Leistungsverweigerung der Hausratversicherung wegen grober Fahrlässigkeit (ungesicherte Wertgegenstände)
Gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) darf der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrags ohne Zustimmung des Versicherers weder selbst noch durch Beauftragung Dritter Maßnahmen ergreifen, die das versicherte Risiko erhöhen. Bei Eintritt einer Gefahrerhöhung, muss diese dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden.
Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung aus der o.g. Regelung aus dem VVG vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Werden beispielsweise während urlaubsbedingter Abwesenheit wertvolle Gegenstände, wie Schmuckstücke und eine Geldkassette, lediglich in einem einfach abgeschlossenen Schrank deponiert und wird die Wohnung gleichzeitig für einen erheblichen Zeitraum (hier: drei Monate) an eine dem Versicherungsnehmer nur oberflächlich bekannte Person untervermietet, führt dies zu einer grob fahrlässigen Gefahrerhöhung, die zu einer vollständigen (100-prozentigen) Kürzung der Versicherungsleistung führt.
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