WEG-Entscheidung – keine Pflicht zur Genehmigung der „besten Lösung“
Das Landgericht Karlsruhe (LG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem eine Eigentümergemeinschaft, die bereits Monoblock-Klimageräte (mit Kernbohrungen durch die Fassade) gestattet hatte, darüber hinaus auch zur Genehmigung von Klima-Splitgeräten verpflichtet ist.
Das Gericht verneinte dies und stellte klar, dass Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf eine weitergehende oder alternative bauliche Veränderung haben, wenn bereits eine Genehmigung erteilt wurde – insbesondere dann, wenn eine bauliche Veränderung überhaupt nicht zwingend zu genehmigen gewesen wäre und die nun gewünschte Alternative erheblich von der ursprünglichen Maßnahme abweicht.
Die LG-Richter stellten fest, dass es nicht Aufgabe der Gemeinschaft ist, technische Lösungen wie Monoblock-Geräte (ob in einfacher Ausführung oder mit Zwei-Kanal-System) mit Split-Geräten zu vergleichen und deren Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen. Die Eigentümergemeinschaft ist nicht verpflichtet, stets die „beste“ oder modernste Lösung zu gestatten, wenn sie bereits eine praktikable, wenn auch möglicherweise weniger effektive Variante zugelassen hat.
Die Gestattung einer baulichen Veränderung – auch wenn sie technisch nicht optimal ist – verpflichtet die Gemeinschaft also nicht dazu, einer weitergehenden oder abweichenden Maßnahme ebenfalls zuzustimmen.
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