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Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.

Bei erhöhtem Rangieraufwand ist ein Tiefgaragenstellplatz ggf. mangelhaft

Für die gewöhnliche Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes muss es dem Nutzer grundsätzlich möglich sein, das Fahrzeug ohne übermäßigen Rangieraufwand und ohne erhebliche Komforteinbußen abzustellen.

Ohne eine besondere vertragliche Vereinbarung hat der Erwerber eines Tiefgaragenstellplatzes keinen Anspruch darauf, mit einem Mittelklassefahrzeug in einem Zug ohne Korrekturzüge ein- und ausparken zu können, den Stellplatz vorwärts ansteuern und vorwärts ohne Korrekturzug einparken zu können oder eine Wendemöglichkeit in unmittelbarer Nähe seines Stellplatzes nutzen zu können.

Maßgeblich ist der vertraglich geschuldete Standard mittlerer Art und Güte. Dieser ist erst dann unterschritten, wenn das Ein- oder Ausparken mit einem durchschnittlichen Fahrzeug und normalen Fahrfähigkeiten unzumutbar wird. Im zumutbaren Rahmen sind daher gewisse Einschränkungen oder geringere Bequemlichkeit beim Rangieren vom Erwerber hinzunehmen.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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