Notwegerecht umfasst auch das Parken
Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. So ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in diesem Zusammenhang die Frage zu klären, ob das Notwegerecht dem Eigentümer eines solchen Grundstücks auch das Befahren mit Kraftfahrzeugen zum Parken umfasst.
Der BGH entschied dazu Folgendes: „Das Notwegrecht des Eigentümers eines verbindungslosen („gefangenen“) Wohngrundstücks umfasst grundsätzlich auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf dem verbindungslosen Wohngrundstück.“
Die Richter führten u. a. in ihrem Urteil aus, das die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen für die ordnungsmäßige Benutzung eines Wohngrundstücks i. d. R. notwendig ist. Deshalb muss der Grundstücksnachbar die Benutzung seines Grundstücks zur Herstellung der erforderlichen Verbindung des gefangenen Wohngrundstücks mit dem öffentlichen Weg dulden. Gehört das Überqueren des Nachbargrundstücks mit Fahrzeugen danach zum Inhalt des Notwegrechts, kann es nicht darauf ankommen, zu welchem Zweck der Notwegberechtigte sein Wohngrundstück mit dem Kraftfahrzeug anfährt. Das Überqueren des Nachbargrundstücks mit dem Kraftfahrzeug ist abgeschlossen, wenn der Notwegberechtigte sein eigenes Grundstück erreicht hat. Wie er anschließend sein eigenes
Grundstück nutzt, steht ihm frei. Dazu gehört auch die Entscheidung, das Kraftfahrzeug auf dem eigenen Grundstück zu parken. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks kann nicht verlangen, dass der Notwegberechtigte den Notweg nicht nutzt, um das Kraftfahrzeug auf seinem eigenen Wohngrundstück abzustellen.
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