Rufen Sie mich an
0151 4012 9681

Winterdienst bei Schnee und Glätte

Für Grundstückseigentümer und Mieter stellt die winterliche Räum- und Streupflicht eine wichtige Verantwortung dar. Sie ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch ein wesentlicher Beitrag zur öffentlichen Sicherheit.
In der Regel sind primär die Eigentümer des Grundstücks für die Räum- und Streupflicht verantwortlich. Dies bedeutet, dass der Hausbesitzer sicherstellen muss, dass die Gehwege um das Grundstück herum geräumt und bei Bedarf gestreut werden.
Hausbesitzer können diese Pflicht jedoch an die Mieter delegieren. Dies geschieht oft über eine Klausel im Mietvertrag. Wenn solch eine Vereinbarung besteht, sind die Mieter für das Schneeräumen und Streuen verantwortlich. In Mehrfamilienhäusern wird diese Aufgabe häufig unter den Mietern aufgeteilt oder durch einen Hausmeisterservice übernommen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass diese ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Bitte beachten Sie: Während der Abwesenheit wegen Urlaub bleibt die Räum- und Streupflicht bestehen. Daher ist es wichtig, Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Pflichten während Abwesenheit erfüllt werden.

  • Zeitraum und Uhrzeiten: In den Wintermonaten, beginnend früh am Morgen und bis in den Abend hinein, besteht die Verpflichtung, Gehwege vor den Grundstücken zu räumen und bei Glätte zu streuen. Diese gilt oft von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends.
  • Räumung der Gehwege: Der Gehweg sollte so geräumt werden, dass er für Fußgänger sicher begehbar ist. In der Regel bedeutet dies eine Breite von mindestens 1m. In manchen Städten und Gemeinden sind sogar 1,50 m vorgeschrieben. Bewohner von Eckgrundstücken müssen sogar alle Gehwege räumen, die an das Grundstück grenzen.
  • Streupflicht bei Glätte: Bei Eis und überfrierender Nässe ist das Streuen unerlässlich. Hierbei sollten umweltfreundliche Materialien wie Sand oder Splitt verwendet werden.
  • Bitte beachten Sie: Ggf. gibt es hier lokale Vorschriften bezüglich der Verwendung von Streusalz.
  • Haftung: Bei einem Unfall, der aufgrund unzureichender Räumung oder Streuung von Gehwegen entsteht, richtet sich die Haftung nach der Verantwortlichkeit für die Räum- und Streupflicht.
    Achtung: Auch wenn die Räum- und Streupflicht an Dritte (z. B. einen Dienstleister) delegiert wurde, bleibt der ursprünglich Verantwortliche (Hausbesitzer oder Mieter) in der Überwachungspflicht. Das bedeutet, es muss sichergestellt werden, dass die beauftragten Personen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.
  • Lokale Vorschriften beachten: Die genauen Bestimmungen zur Räum- und Streupflicht können lokal variieren. Es ist wichtig, sich über spezifische Regeln der Gemeinde oder Stadt zu informieren (z. B. Homepage der Stadt bzw. der Gemeinde).
  • Besondere Wetterlagen: Bei extremen Wetterbedingungen, wie z. B. anhaltendem Schneefall, werden oft zusätzliche Anforderungen gestellt oder es wird eine gewisse Flexibilität bei der Erfüllung der Pflichten erwartet.

Die Sicht des Sachverständigen für Immobilienbewertung:

Aus der Perspektive eines Sachverständigen für die Immobilienbewertung, insbesondere mit einer Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024, stellt die ordnungsgemäße Erfüllung der Räum- und Streupflicht einen relevanten Aspekt bei der Beurteilung der Bewirtschaftungskosten und der damit verbundenen Haftungsrisiken dar. Obgleich der Winterdienst als laufender Aufwand primär die Betriebskosten beeinflusst, wirkt er sich mittelbar auf den Verkehrswert aus, da eine lückenlose Organisation der Verkehrssicherungspflichten die Rechtssicherheit für den Eigentümer erhöht und potenzielle Regressansprüche minimiert. Im Rahmen der Immobilienbewertung wird geprüft, ob durch eine rechtssichere Delegation auf Mieter oder externe Dienstleister das Haftungsrisiko des Eigentümers effektiv begrenzt ist, wobei die im Text erwähnte Überwachungspflicht als qualitätssicherndes Element bestehen bleibt. Ein Mangel in dieser Organisationsstruktur könnte bei einer Due-Diligence-Prüfung als Bewirtschaftungsrisiko identifiziert werden, während eine klare Regelung der winterlichen Instandhaltung die Nachhaltigkeit der Erträge stützt und somit die Marktgängigkeit des Objekts unterstreicht.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

=> zurück zum News-Inhaltsverzeichnis

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag?
Sprechen Sie mich gern an! Per Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder telefonisch unter 0800 6447 011 (kostenfrei)