Rufen Sie mich an
0151 4012 9681

Keine Haftung des Architekten bei Nichtigkeit des Bauvertrags wegen Schwarzarbeit

Der die Bauaufsicht führende Architekt ist verpflichtet, die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch häufige Kontrollen zu vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.

Besteht gegenüber dem Architekten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung, entfällt dieser jedoch, wenn der Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer wegen einer sog. "Schwarzgeldabrede" nichtig ist.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

=> zurück zum News-Inhaltsverzeichnis

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag?
Sprechen Sie mich gern an! Per Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder telefonisch unter 0800 6447 011 (kostenfrei)