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Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.


Auskunftsanspruch des Mieters über Höhe der Vormiete

Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann.

Diese Pflicht bezieht sich auch auf die Vorlage von Belegen. Verlangt der Mieter einen Nachweis über die Höhe der Vormiete, kann der Vermieter ihm ein geschwärztes Vertragsdokument vom Vormieter vorlegen.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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