Bestellung eines WEG-Verwalters - Angaben im Verwaltervertrag
Über die Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre.
Nach einem Urteil des Landgerichts Köln setzt die Bestellung eines WEG-Verwalters voraus, dass im Verwaltervertrag die Eckpunkte in wesentlichen Teilen geregelt sind. Zu den Eckpunkten gehören z. B. die Vertragslaufzeit und die Vergütung des Verwalters.
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