Wohnungseigentümergemeinschaft darf Winterdienst für öffentliche Wege beschließen
Müssen Wohnungseigentümer teilweise einen öffentlichen Weg benutzen, um überhaupt zu den Eingängen der Wohnobjekte zu gelangen, fällt die Entscheidung zur Beauftragung eines Winterdienstes in die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft und widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Bestellung eines Winterdienstes erfolgt im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer.
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