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Zustimmung eines Mieters zu einer Mieterhöhung unabhängig von der Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens

Eine vertragliche Vereinbarung über die begehrte Mieterhöhung kommt zustande, wenn der Mieter dieser zustimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mieterhöhungsbegehren den formellen Voraussetzungen genügte und materiell berechtigt war.

Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen zu, das auf einer unrichtigen (zu großen) Wohnfläche beruht, liegen die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung trotz des Kalkulationsirrtums bezüglich der Wohnfläche nicht vor, wenn dem Mieter ein Festhalten an der Vereinbarung zumutbar ist.

Ein beiderseitiger Motivirrtum, insbesondere ein Kalkulationsirrtum, kann zu einer Vertragsanpassung führen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in der Vergangenheit in einer Konstellation bejaht, in der die Mietvertragsparteien eine Mieterhöhung auf der Grundlage einer zu hoch angesetzten Wohnfläche und einer Quadratmetermiete, die bereits der ortsüblichen Vergleichsmiete entsprach, vereinbart hatten. Dies hatte zur Folge, dass in jenem Fall die vereinbarte erhöhte Miete bei Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag. Vor diesem Hintergrund hat der BGH angenommen, dass dem Mieter deshalb ein unverändertes Festhalten an den vereinbarten Mieterhöhungen nicht zumutbar war. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zum vorliegenden Fall, in dem die jeweils vereinbarten erhöhten Mieten auch unter Berücksichtigung der wahren Wohnfläche noch unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete lagen. In einem solchen Fall ist dem Mieter ein Festhalten an der Vereinbarung zumutbar.


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