Kündigung durch den Vermieter wegen freilaufendem Hund
Ein Mieter ließ entgegen der Hausordnung seine Hunde auf den Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Kinderspielplatz) laufen. Aufgrund von Beschwerden anderer Mieter über dieses Verhalten reagierte der Vermieter mit mehreren Abmahnungen. Nach deren Erfolglosigkeit kündigte der Vermieter dem Hundehalter fristlos.
Die Richter des Bundesgerichtshofs kamen hier zu der Entscheidung, dass die fristlose Kündigung berechtigt war. Sie führten in ihrer Begründung aus, dass einer solchen (beharrlichen) Pflichtverletzung ein die fristlose Kündigung rechtfertigendes Gewicht zukommt. Die Auffassung des Mieters, dass eine Kündigung hier erst dann legitim ist, wenn es zu konkreten Beeinträchtigungen z. B. durch Verunreinigungen gekommen wäre, teilten die Richter nicht.
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