Verantwortlichkeit des Vermieters eines Pkw-Stellplatzes für herabtropfendes Harz
Die Richter des Landgerichts Coburg kamen in ihrem Urteil v. 7.4.2020 zu der Entscheidung, dass der Mieter eines Pkw-Stellplatzes keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden an seinem Fahrzeug durch herabtropfendes Harz und Beseitigung des hierfür ursächlichen Baumes hat, weil weder ein Mangel der Mietsache vorliegt noch für den Vermieter eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht besteht, das Herabtropfen von Harz zu verhindern.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit vielen Jahren hatte der Mieter eine Wohnung sowie einen Pkw-Stellplatz, der unter einem Baum gelegen war, angemietet. Von den Ästen des Baumes tropfte Harz auf das Fahrzeug. Er verlangte vom Vermieter Schadensersatz und die Beseitigung des Baumes und war der Auffassung, dass aufgrund der über dem Stellplatz hängenden Äste und des herabtropfenden Harzes der Stellplatz nur eingeschränkt zu gebrauchen war. Der Vermieter war dagegen der Ansicht, dass er dem Mieter lediglich die Bereitstellung eines Stellplatzes schuldete. Ferner war der Baum schon bei der Anmietung des Stellplatzes vorhanden und der Mieter hätte vorhersehen können, dass Baumharze auf das Fahrzeug tropfen können.
Der Mieter hatte in diesem Fall das Nachsehen und keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter.
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