Amtsniederlegung eines WEG-Verwalters
Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. hat der WEG-Verwalter jederzeit die Möglichkeit, sein Amt niederzulegen, ohne dass es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf. Die Erklärung der Niederlegung muss nicht gegenüber der Eigentümerversammlung erfolgen, sondern es reicht die Mitteilung an einen Wohnungseigentümer. Verstößt der Verwalter mit seiner Amtsniederlegung jedoch gegen den Verwaltervertrag, können evtl. Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter gestellt werden.
Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: In einer Zwei-Personen-WEG war man sich über die Abberufung des Verwalters (Firma eines Miteigentümers) uneinig. Dem Anwalt eines Wohnungseigentümers hatte der Verwalter den sofortigen Rücktritt aus der Hausverwalterstellung mitgeteilt.
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