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Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.

Meldungspflicht des Mieters von Mängeln

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Damit der Vermieter einen bestehenden Mangel beheben kann, ist der Mieter im Gegenzug verpflichtet einen Mangel der Mietsache dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

In einem vom Landgericht Hanau (LG) am 30.12.2020 entschiedenen Fall reklamierte ein Mieter hohe Nebenkostennachzahlungen. Die Nachzahlung ergab sich aufgrund eines deutlich erhöhten Wasserverbrauchs, ausgelöst durch einen defekten Spülkasten in der Wohnung des Mieters. Dieser gab an, dass er keine Möglichkeit hatte, den Mehrverbrauch zu bemerken, da dieser weder durch einen Geräuschpegel noch durch einen mit den Augen erkennbaren Wasserverlust verbunden war. Aus seiner Sicht lag hier eine Pflichtverletzung des Vermieters vor, weil dieser der Ursache des bereits schon länger bekannten hohen Wasserverbrauchs nicht früher nachging.

Diese Argumentation überzeugte die Richter des LG nicht. Es wäre schlicht kaum vorstellbar, dass ein massiver Wasserverlust aufgrund eines defekten Spülkastens bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit, das ein Mieter einer Wohnung dem Vermieter aufgrund seiner Obhutspflicht schuldet, über mehrere Monate hinweg unerkannt bleibt.

Ferner stellten sie klar, dass auch ein häufig ortsabwesender Mieter einer Wohnung – das war hier der Fall – eine regelmäßige übliche Kontrolle der Mietsache schuldet.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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Ich freue mich auch über jeden fotografischen Gedankenaustausch und bin für Tipps und Hinweise immer sehr dankbar. Sprechen Sie mich auch hierzu gern an!

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