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Kündigung des Mietvertrags wegen Lärmbelästigung

In einer Entscheidung des Berliner Landgerichts hatte ein Vermieter einen Mieter mehrfach wegen Ruhestörung (Geschrei und Gebrüll, knallende Türen und wiederkehrender Kinderlärm zu Ruhezeiten) abgemahnt. Da keine Besserung eintrat, kündigte er den Mietvertrag fristlos. Die Mieter behaupteten dagegen, dass es zu keiner Zeit Ruhestörungen gegeben hatte.
Die Richter des Landgerichts gaben dem Vermieter Recht, denn die Mieter verletzten mit ihrem Verhalten ihre mietvertraglichen Pflichten, indem sie mit den erheblichen Ruhestörungen gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot verstoßen hatten. Auch Zeugen bestätigten die Lärmbelästigungen und die Mieter konnten diese Angaben nicht widerlegen.
Die Gesellschaft duldet eigentlich Kinderlärm. Die Toleranzgrenze wird aber i. d. R. dann überschritten, wenn der Lärm zu nächtlichen Ruhezeiten stattfindet und Erwachsene eingreifen können, es aber nicht tun.


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