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Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.

Gebot der Rücksichtnahme bei Abführung von Niederschlagswasser

Aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme folgt grundsätzlich keine Verpflichtung gegenüber den Nachbarn, auch für extrem seltene Starkregenereignisse (hier: Ereignisse mit einer geringeren Eintrittswahrscheinlichkeit als ein 10-jähriges Regenereignis) Vorsorge zu treffen, damit kein Oberflächenwasser auf die Nachbargrundstücke abläuft.

Das Fehlen einer weitergehenden Vorsorge könnte sich allenfalls dann als rücksichtslos erweisen, wenn entweder Niederschlagswasser gezielt auf die Nachbargrundstücke geleitet würde und diese damit zur Abwehr von Schäden am eigenen Grundstück missbraucht würden, oder Schäden in außergewöhnlichem Ausmaß zu befürchten wären, denen auch mit Selbsthilfemaßnahmen nicht begegnet werden könnte.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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