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Schönheitsreparaturen – keine Fachhandwerkqualität erforderlich

Werden die vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnungen entwickelten Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt, kann von Renovierungsbedarf nicht erst ausgegangen werden, wenn die Wohnung übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. 

Für die Annahme einer renovierten Wohnung reicht es aus, wenn geringe Auffrischungsarbeiten vorgenommen wurden. Außer Betracht bleiben Abnutzungs- und Gebrauchsspuren, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Letztlich kommt es darauf an, ob die Räume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung hinterlassen.

In qualitativer Hinsicht wird die fachgerechte Ausführung der Schönheitsreparaturen geschuldet, was nicht mit einer Ausführung in Fachhandwerkerqualität gleichzusetzen ist, denn der Mieter ist berechtigt, die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen (kostengünstig) in Eigenleistung auszuführen.


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