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Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.

Enge Grenzen bei Mietvertrag auf bestimmte Zeit

Soll ein Mietvertrag über Wohnraum auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so muss eine Begründung hierfür im Vertrag schriftlich angegeben sein. Ist die Begründung zu allgemein gehalten, so hat dies zur Folge, dass das Mietverhältnis als unbefristet abgeschlossen gilt. Der Mieter muss dann damit rechnen, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen greifen, auch wenn das für ihn nachteilig ist. In dem vom Landgericht Frankenthal am 26.1.2022 entschiedenen Fall war das Mietverhältnis über eine Wohnung auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen worden. Als Grund wurde im Vertrag angegeben, dass der Vermieter die Wohnung nach den 3 Jahren für seine Familie nutzen wollte. Entgegen dieser Befristung kündigte der Vermieter bereits nach knapp einem Jahr mit der für dauerhafte Mietverträge vorgesehenen Kündigungsfrist von 3 Monaten. Der Mieter widersprach der Kündigung und beharrte auf der vereinbarten 3-Jahres-Frist.

Nach Auffassung des Gerichts war die Befristung unwirksam, da die Formulierung im Mietvertrag den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Es sind hier strenge Anforderungen zu stellen. So reicht es nicht, dass Schlagworte wie „Eigenbedarf“ benutzt würden oder der Gesetzeswortlaut abgeschrieben wird. Zumindest muss das Verwandtschaftsverhältnis zu den künftigen Bewohnern genau bezeichnet werden. Mündliche Absprachen genügen nicht, es ist zwingend die schriftliche Mitteilung der Gründe erforderlich.

In der Folge galt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und der Vermieter durfte schon vor Ablauf der 3-Jahres-Frist wegen Eigenbedarfs kündigen. Dass dies vorliegend den Mieter benachteiligte, musste hingenommen werden. Eine anderweitige Auslegung des Mietvertrags hätte in dem o. g. Fall nicht der Interessenlage der Vertragsparteien entsprochen.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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Ich freue mich auch über jeden fotografischen Gedankenaustausch und bin für Tipps und Hinweise immer sehr dankbar. Sprechen Sie mich auch hierzu gern an!

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