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Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.

Keine Rückbau- bzw. Schadensersatzpflicht bei Übernahme von Einbauten

Trifft den Mieter aus dem Mietvertrag die Nebenpflicht, dem Vermieter die Besichtigung seiner Wohnung mit Kaufinteressenten zu ermöglichen, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn der Vermieter Besichtigungstermine zur Vermessung und Bestandsaufnahme anfragt. Verweigert der Mieter in diesem Fall den Zutritt, nachdem er festgestellt hatte, dass die Wohnung im Internet zum Verkauf angeboten wurde, ist eine fristlose oder fristgerechte Kündigung durch den Vermieter nicht gerechtfertigt.

Im Hinblick auf die Regelungen im Grundgesetz sind vor Annahme einer eine Räumungskündigung rechtfertigenden Pflichtverletzung des Mieters einerseits das Eigentumsrecht des Mieters am Besitz der Mietwohnung, in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Mietverhältnisses und die von Besichtigungen ausgehende Beeinträchtigung  für den Mieter, sowie andererseits das Eigentum des Vermieters an der Mietsache und seine Beeinträchtigung durch das Verhalten des Mieters umfassend zu würdigen. Es sind die gegensätzlichen Interessen und nicht einseitig das Besichtigungsrecht des Vermieters zu berücksichtigen.

Dieser Entscheidung des Landgerichts Berlin lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Mieter seinen Vermieter nicht in seine Wohnung gelassen hatte, damit er diese mit einem Kaufinteressenten besichtigen konnte, wurde der Mietvertrag vom Vermieter gekündigt. Aus dem Mietvertrag ergab sich jedoch die Nebenpflicht, dem Vermieter die Besichtigung der Wohnung mit Kaufinteressenten sowie zur Feststellung des Zustands der Mietsache zu ermöglichen. In dem entschiedenen Fall hatte der Vermieter die Besichtigung mit weiteren Personen zu einem solchen Zweck gar nicht angekündigt. Er hatte vielmehr um einen Besichtigungstermin gebeten, um die Wohnung zu vermessen und einem Mitarbeiter der Hausverwaltung die Möglichkeit zu geben, sich einen Eindruck vom Zustand der Wohnung zu verschaffen.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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thomas braun am meerAls Ausgleich zu meiner Tätigkeit als Sachverständiger bin ich leidenschaftlich gern mit der Kamera unterwegs. Fast alle Bilder auf dieser Webseite sind von mir, viele sind im Rahmen von Ortsterminen oder auf dem Weg dorthin entstanden. Für eine ganze Reihe der gezeigten Objekte habe ich Verkehrswertgutachten oder Kurzgutachten erstellt. Die anderen ergänzen beispielhaft die Seiten.

Ich freue mich auch über jeden fotografischen Gedankenaustausch und bin für Tipps und Hinweise immer sehr dankbar. Sprechen Sie mich auch hierzu gern an!

Gedanken und Impressionen

In meinem kleinen Blog finden Sie in loser Folge Beiträge zu den verschiedensten Themen rund um Immobilien, Architektur und natürlich die Wertermittlung.

 

Hier finden Sie alle Beiträge aus dem Blog.

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