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Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.

Verweigerung der Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen

In einem vom Bundesgerichtshof am 26.10.2021 entschiedenen Fall wurden vom Mieter vereinbarungsgemäß Betriebskostenvorauszahlungen geleistet, unter anderem für die Kosten des Hauswarts. Mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 legte der Vermieter für die Position „Hauswart“ für die gemietete Wohnung ca. 130 € um. Die verlangten Nachzahlungen auf die Betriebskosten entrichtete der Mieter unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Er verlangte jedoch Rückzahlung. Zur Begründung machte er in erster Linie geltend, dass der Vermieter ihm nicht die hinreichende Einsicht in die den Hauswartkosten zugrundeliegenden Abrechnungsunterlagen gewährte.

Verweigert der Vermieter in einem laufenden Mietverhältnis zu Unrecht die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen, kann der Mieter trotzdem nicht die Rückzahlung der auf die vereinbarten Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen verlangen.

Die Mieter sind insoweit auch bei einer – wie im entschiedenen Fall – formell wirksamen Betriebskostenabrechnung durch ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen geschützt, solange ihnen eine berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist. Durch diesen Einbehalt können sich Mieter schadlos halten und Druck auf den Vermieter ausüben. Der Mieter hatte demnach keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Betriebskosten.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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