Befristete Mietverträge benötigen ausreichende Begründung
Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
- die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
- in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instandsetzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
- die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Dabei muss der Vermieter den Befristungsgrund hinreichend konkretisieren. Bei der Absicht baulicher Maßnahmen etwa ist die Art der Arbeiten so konkret mitzuteilen, dass der Mieter erkennt, inwiefern sie seine Räume betreffen und das Mietverhältnis geeignet ist, die Durchführung der Arbeiten zu erschweren. Diesen Anforderungen genügte das bloße Schlagwort „Dachausbau“ – wie im entschiedenen Fall – nicht. Daraus ging insbesondere nicht hervor, welche Räume von dem Dachausbau betroffen sein sollten und wie (zeit-)aufwendig der Dachausbau voraussichtlich ausfallen würde. Das Mietverhältnis war somit auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
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