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Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.

Energieeinspar-Verordnungen

Der Bundesrat hat am 16.9.2022 einer Regierungsverordnung zugestimmt, die mittelfris-tig wirksame Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung in der aktuellen Gaskrise vorgibt. Die Verordnung gilt ab dem 1.10.2022 und tritt zum Ablauf des 30.9.2024 automatisch wieder außer Kraft. Hier ein kurzer Überblick:

  • Gebäudeeigentümer sind in dieser Zeit verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen in ihren Gebäuden zu treffen. Sie müssen u. a. ihre Heizungseinstellungen prüfen und ggf. optimieren. Gaszentralheizungen in größeren Gebäuden müssen hydraulisch abgeglichen, technisch veraltete, ineffiziente Heizungspumpen ausgetauscht werden.
  • Unternehmen sind verpflichtet, solche Maßnahmen zur Steigerung der Energie-effizienz unverzüglich umzusetzen, die im Rahmen von Energie- und Umweltmanagementsystemen sowie Energieaudits als wirtschaftlich identifiziert wurden. Die Wirtschaftlichkeit ist dann gegeben, wenn sich – begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren – bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach max. 20 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Die Pflichten gelten nicht für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug.

Neben der o. g. Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung  trat bereits zum 1.9.2022 die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) in Kraft. Sie ist befristet bis zum 28.2.2023. In dieser Verordnung ist u. a. folgendes geregelt:

  • Entgegen evtl. Regelungen im Mietvertrag können Mieter die Raumtemperatur auch absenken.
  • Die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz ist untersagt. Ausnahme: therapeutische Anwendungen. Gewerbliche Pools sind davon nicht betroffen.
  • Die Gas- und Wärmelieferanten werden verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise noch kommenden Energiepreissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig, mindestens aber zu Beginn der Heizsaison zu informieren.
    Eigentümer von Wohngebäuden, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern diese Informationen weiterzuleiten (Weiterleitungspflicht). Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen auf dieser Grundlage zudem spezifische Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit geben. Bei erneuten Preissteigerungen sind erneut Informationen bereitzustellen.
  • In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwär-me auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausgangs als Fluchtweg erforderlich ist.
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
  • Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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