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Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.

Kohlendioxid-Kostenaufteilungs-Gesetz ab 1.1.2023 in Kraft

Der Bundesrat billigte am 25.11.2022 einen Bundestagsbeschluss zur Aufteilung der Kosten zwischen Vermieter- und Mieterseite nach einem Stufenmodell. Das Kohlendioxid-Kostenaufteilungs-Gesetz gilt damit ab dem 1.1.2023.

Künftig werden die Kostenanteile entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (CO2/m²/a) berechnet und orientieren sich damit an der energetischen Qualität des Gebäudes. Je schlechter diese ist, desto höher ist der Anteil der Vermieterseite.

CO2/m²/a
Mieter - Vermieter
< 12 kg 100 % - 0 %
12 bis < 17 kg 90 % - 10 %
17 bis < 22 kg 80 % - 20 %
22 bis < 27 kg 70 % - 30 %
27 bis < 32 kg 60 % - 40 %
32 bis < 37 kg 50 % - 50 %
37 bis < 42 kg 40 % - 60 %
42 bis < 47 kg 30 % - 70 %
47 bis < 52 kg 20 % - 80 %
> = 52 kg 5 % - 95 %



Bei Nichtwohngebäuden wie z. B. Gewerberäumen werden die Kosten 50:50 aufgeteilt.

Brennstofflieferanten haben auf ihren Rechnungen zur Ermittlung der Kosten die Menge der Brennstoffemissionen sowie den dafür anfallenden Preisbestandteil an den Heizkosten anzugeben. Anhand dieser Informationen ermittelt der Vermieter in der jährlichen Heizkostenabrechnung den CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg CO2 pro m² Wohnfläche und Jahr. Der Vermieter ermittelt die auf die errechneten CO2-Emissionen entfallenden CO2-Kosten und reduziert diese um den auf ihn entfallenden Anteil. Dann werden die Kosten, gemäß der Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten, auf die einzelnen Mieter umgelegt.

Der Vermieter muss in der Heizkostenabrechnung den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung sowie
die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten nicht oder weist er die o. g. erforderlichen Informationen nicht aus, so hat der Mieter das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 % zu kürzen.

Mieter, die sich selbst mit Brennstoffen versorgen, haben gegenüber dem Vermieter einen Erstattungsanspruch. Diesen muss der Mieter innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant der Brennstoffe oder der Wärmelieferant die Lieferung gegenüber dem Mieter abgerechnet hat, in Textform geltend machen. Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe des prozentualen Anteils des Vermieters, den er laut der o. g. Liste zu tragen hat.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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