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Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.

Wärmeschutzmaßnahmen – WEG muss ggf. zustimmen

Aufgrund der Aufteilung einer Wohnanlage in Sonder- und Gemeinschaftseigentum bedarf es bei Wärme­schutz­maßnahmen meist der Zustimmung der WEG.

Wenn es sommerlich heiß wird, können Markisen, Sonnensegel und Sonnenschirme für Abkühlung sorgen, aber für ihre Montage gelten besondere Regeln für Wohnungs­eigentümer, insbesondere für die Anbringung an Balkonen und Terrassen. Die Anbringung von mobilen Sonnenschirmen und Sonnensegeln ist in der Regel unproblematisch, während für fest installierte Sonnensegel und Gelenkarmmarkisen die Zustimmung der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft (WEG) erforderlich ist. Die WEG kann bei der Ausführung mitbestimmen, insbesondere hinsichtlich Farbe und Größe. Aufgrund dieser evtl. Zustimmungspflicht ist es ratsam, sich früh genug mit geplanten Wärmeschutzmaßnahmen zu befassen.

Für die Anbringung von Klimaanlagen bedarf es ebenfalls eines zustimmenden Beschlusses der WEG, da die Geräte in den meisten Fällen an der Außenwand oder auf dem Dach befestigt werden und damit die bauliche Substanz berühren.

Wenn Eigentümer ihre Wohnräume klimatisieren möchten, ohne die Erlaubnis der Eigentümerversammlung einzuholen, können sie auf Ventilatoren und mobile Klimageräte zurückgreifen. Es ist jedoch wichtig, beim Kauf auf die Lautstärke zu achten, da leisere Geräte weniger Lärm auf die Nachbarwohnungen übertragen.

Eine Alternative zum außenliegenden Wärmeschutz bietet innenliegender Wärmeschutz (z. B. Rollos). Dieser ist zwar weniger effektiv als ein Schutz, der die Sonnenein­strahlung mittelbar von draußen hemmt, aber die WEG muss hier nicht um Erlaubnis gefragt werden. Neben Rollos und Lamellen bedürfen z. B. auch wieder ablösbare Schutz­folien, welche von innen auf die Fenster­scheiben geklebt werden, keiner Erlaubnis. Sofern für die Anbringung Fensterrahmen oder Türen angebohrt werden, ist das Gemeinschaftseigentum betroffen und die WEG muss zustimmen.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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