Kein Verbraucherbauvertrag bei Vergabe einzelner Gewerke
Bei einem Streit über den Umfang des Gasverbrauchs obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast dafür, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war und ordnungsgemäß abgelesen wurde.
War der Gaszähler noch geeicht und ergab eine äußere und innere Befundprüfung durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle keine Hinweise für eine Fehlfunktion, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Gaszähler den Gasverbrauch richtig angezeigt hat.
Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Anzeige kann durch den Nachweis von Tatsachen erschüttert werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Gaszähler dennoch falsch angezeigt hat. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich aus der angezeigten Durchflussmenge eine ungewöhnlich hohe Verbrauchsmenge ergibt oder die rein theoretische Möglichkeit einer Fehlerquelle besteht.
In dem entschiedenen Fall behauptete ein Gaskunde, dass für die Jahre 2015 bis 2017 aufgrund eines defekten Gaszählers der Verbrauch nicht korrekt angezeigt wurde. Er machte jedoch keine Angaben zum Verbrauchsverhalten der Bewohner der Seniorenwohnungen und der Nutzer der Altenbegegnungsstätte. Der Verbrauch in den Jahren 2015 und 2016 lag jeweils 50 % über dem Vorjahresverbrauch. Das stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf jedoch keine enorme Abweichung dar. Eine solche kann nach der Rechtsprechung erst bei einem Vielfachen des Vorjahresverbrauchs angenommen werden. Selbst der Hinweis des Gaskunden darauf, dass der gemessene Verbrauch des Jahres 2016 mehr als doppelt so hoch wie der Verbrauch des Jahres 2014 war, ist allein nicht geeignet, die Feststellung der ordnungsgemäßen Funktion des Gaszählers bei der Befundprüfung in Zweifel zu ziehen.
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