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Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.

Nullsteuersatz bei PV-Anlagen

Die Bundesregierung hat Stellung genommen zu der Frage, ob eine PV-Anlage dem neu eingeführten Nullsteuersatz unterliegt, wenn sie in 2022 in Betrieb genommen wurde, der Batteriespeicher aber erst in 2023 installiert wurde.

Bei den einzelnen Geräten einer PV-Anlage liegt eine sog. Sachgesamtheit vor. Diese Sachgesamtheit, welche das Zusammenspiel der einzelnen Komponenten der Anlage umfasst, unterliegt dem neu eingeführten Nullsteuersatz.

Der Nullsteuersatz ist auf diese anzuwenden, wenn die Lieferung nach dem 31.12.2022 ausgeführt wurde. Wurde der Batteriespeicher getrennt nachträglich erworben und fand diese Lieferung in 2023 statt, gilt der Nullsteuersatz nur für den Speicher.


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