Klausel in AGB für die Zahlung eines „Festbetrags“ für Nebenkosten ist ungültig
In einem vom Landgericht Konstanz (LG) am 11.1.2023 entschiedenen Fall sollte der Mieter laut Mietvertrag monatliche Vorauszahlungen in Höhe von ca. 175 € für Nebenkosten leisten. Der Vertrag enthielt aber zusätzlich noch eine Bestimmung, die besagte, dass ein „monatlicher Festbetrag“ in Höhe von ca. 118 € für sonstige Neben- und Betriebskosten zu zahlen war. Der Mieter hielt diese Regelung für unwirksam und weigerte sich, den Festbetrag zu entrichten.
Das LG kam zu dem Urteil, dass eine Klausel in den AGB, die von einem Mieter zusätzlich zu den monatlichen Vorauszahlungen einen „Festbetrag“ für Nebenkosten verlangt, gegen das Transparenzgebot verstößt, da sie für den durchschnittlichen Mieter undurchsichtig ist und somit unwirksam. Die LG-Richter führten aus, dass ein typischer Mieter nicht davon ausgehen würde, dass neben den monatlichen Vorauszahlungen noch weitere pauschale Nebenkosten zu entrichten sind, sondern nur die abrechenbaren Nebenkosten anfallen, über die eine abschließende Abrechnung erfolgt.
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