Schuppen und Fahrradstand bauliche Veränderung?
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz können Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden. Sie können auch nicht verlangt werden.
Dazu entschieden die Richter des Landgerichts Dortmund, dass es sich bei der Errichtung eines Schuppens (hier: Breite 2,65 m, Höhe 1,85 m, Tiefe ca. 2,00 m) um eine bauliche Veränderung von Gemeinschaftseigentum im Sinne der o.g. Regelung handelt.
Dass dem Erbauer die Gartenfläche, auf der er den Schuppen errichtet hatte, zur Sondernutzung zugewiesen war, ist unerheblich. Das Sondernutzungsrecht umfasst die gärtnerische Nutzung, nicht aber bauliche Veränderungen (Errichtung eines Schuppens).
Ferner hatte in diesem Fall auch die Errichtung eines Fahrradstands das Gemeinschaftseigentum dauerhaft umgestaltet und stellte ebenfalls eine bauliche Veränderung dar. Aufgrund des fehlenden Beschlusses der WEG dazu bestand hier ebenfalls ein Beseitigungsanspruch.
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