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Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.

Schuppen und Fahrradstand bauliche Veränderung?

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz können Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden. Sie können auch nicht verlangt werden.

Dazu entschieden die Richter des Landgerichts Dortmund, dass es sich bei der Errichtung eines Schuppens (hier: Breite 2,65 m, Höhe 1,85 m, Tiefe ca. 2,00 m) um eine bauliche Veränderung von Gemeinschaftseigentum im Sinne der o.g. Regelung handelt.

Dass dem Erbauer die Gartenfläche, auf der er den Schuppen errichtet hatte, zur Sondernutzung zugewiesen war, ist unerheblich. Das Sondernutzungsrecht umfasst die gärtnerische Nutzung, nicht aber bauliche Veränderungen (Errichtung eines Schuppens).

Ferner hatte in diesem Fall auch die Errichtung eines Fahrradstands das Gemeinschaftseigentum dauerhaft umgestaltet und stellte ebenfalls eine bauliche Veränderung dar. Aufgrund des fehlenden Beschlusses der WEG dazu bestand hier ebenfalls ein Beseitigungsanspruch.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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